Allgemeine Mietbedingungen

Auszug vom 01.03.2004

Jegliche Vermietung erfolgt durch schriftlichen Mietvertrag unter Anerkennung unserer allgemeinen Miet- und Versicherungs-bedingungen. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Gerät ordnungsgemäß zu benutzen bzw. bestimmungsgemäß einzusetzen und es nach Beendigung des Mieteinsatzes unverzüglich zurück zu geben.

- Mietzeit -
Die Vermietung der Baumaschinen und Geräte erfolgt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf bestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung an den Mieter und endet an dem Tag, an dem das Mietgerät mit allen seinen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand dem Vermieter an seinem Firmensitz oder einem vereinbartem anderen Übergabeort übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.Witterungsbedingte Freimeldungen sind vom Mieter beim Vermieter am Tage der Mietunterbrechung in schriftlicher Form anzuzeigen. Freimeldungen bis zu 3 Tagen sind möglich.
Sonstige Freimeldungen berechtigen den Vermieter zur Rückholung des Gerätes. Die Transportkosten hat der Kunde zu tragen.

- Übergabe des Gerätes, Mängelrüge -
Mit der Übergabe des Gerätes geht die Gefahr der Beschädigung auf den Mieter über.Der Mieter hat das Gerät nach Entgegennahme zu überprüfen und etwaige Mängel zu rügen und unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
Der Vermieter ist zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei den, der Vermieter hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Vom Vermieter genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Für weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden haftet der Vermieter nicht.

- Mietpreis -
Der Mietpreis richtet sich, wenn nicht gesondert vereinbart nach der gültigen Mietpreisliste und ist nach Dauer der Mietzeit gestaffelt. Wird das Gerät an einem Tag länger als acht Stunden eingesetzt, so ist für die Mehrstunden 1/8 des jeweiligen Tagesmietpreises zu zahlen. Der ausgewiesene Listenmietpreis versteht sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Kosten für Be- und Entladen, Frachten und Transporte bei An- oder Rücklieferung, Reinigung und Gestellung von Betriebsstoffen. Diese werden gesondert berechnet.

- Versicherung / Selbstbeteiligung -
Die Baumaschinen und Geräte sind versichert. (außer Vandalismus)Die Versicherungsbedingungen der Firma BAUMA-RENT GmbH sind dem Mieter bekannt und liegen in der jeweiligen Niederlassung zur Einsichtnahme aus.
Im Versicherungsfall beträgt der Selbstbehalt für Geräte mit
- einem Listenpreis von bis zu 10.000,00 € = 500,00 €
- einem Listenpreis ab 10.000,00 € = 2.000,00 €.
Der Versicherungsbetrag richtet sich, wenn nicht anders vereinbart, nach der gültigen Mietpreisliste und versteht sich ohne MwSt.Die genannten Versicherungsbedingungen gelten auch für die Vermietung von Maschinen mit Personal.Für Schäden, die vom Vermieter mit dem gemieteten Maschinen Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter.

- Unterhaltspflicht, Reparaturen -
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege entsprechend der Bedienungsanleitung zu sorgen.
Reparaturen an den Mietgegenständen dürfen ausschließlich vom Vermieter oder dessen Beauftragten ausgeführt werden.
Der Mieter haftet für die Kosten der Instandsetzung aller Schäden an den Geräten, seien sie durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder sonstigen vertragswidrigen Gebrauch oder Schäden aller Art, auch durch Verschulden Dritter oder durch Zufall entstanden, mit Ausnahme von Verschleißschäden. Instandsetzungskosten für Verschleißschäden trägt der Vermieter.
Treten Schäden am Gerät auf, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
Ist das Gerät auf Grund eines Verschleißschadens nicht einsatzbereit, so entfällt der vom Zeitpunkt der Benachrichtigung des Vermieters an bis zur Behebung des Schadens die Verpflichtung den Mietzins zu zahlen. In allen anderen Fällen bleibt der Mieter auch für die Dauer der Reparatur verpflichtet, den Mietzins zu entrichten. Eine weitgehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, das er grob fahrlässig oder schuldhaft gehandelt hat.

- Sonstige Obhutpflichten des Mieters -
Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weiter vermieten noch Rechte aus seinem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Er hat das Gerät gegen unbefugten Gebrauch oder Wegnahme durch Dritte zu sichern.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und dem Dritten die Besitzverhältnisse an dem Gerät eindeutig darzustellen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder einer durch ihn zur Überprüfung autorisierte Person jederzeit die Besichtigung des Gerätes zu ermöglichen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter nicht mehr berechtigt, das Gerät zu benutzen. Er gestattet dem Vermieter bereits jetzt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses in unmittelbaren Eigenbesitz des Gerätes zu setzen.
Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

- Rückgabe -
Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das Gerät auf seine Kosten in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand und gereinigt dem Vermieter an seinen Firmensitz oder einem vom Vermieter bestimmten Ort zurückzugeben. Bestimmt der Vermieter einen anderen Ort als den Firmensitz, so trägt der Mieter nur die Kosten bis zur Höhe der Rückführungskosten bis zum Firmensitz des Vermieters.
Der Vermieter ist verpflichtet, das zurückgegebene Gerät unverzüglich darauf zu prüfen, ob es sich in einem ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand befindet. Etwaige Mängel sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen und die überschlägigen Instandsetzungskosten mitzuteilen.
Ist der Mieter der Auffassung, dass die Reparaturarbeiten nicht erforderlich oder nicht von ihm zu vertreten seien, so kann er vom Vermieter verlangen, dass hierüber ein Schadensgutachten eingeholt wird. Der Vermieter wird in diesem Fall unverzüglich einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen und das Ergebnis der Begutachtung dem Mieter mitteilen. Die Kosten gehen zu Lasten der Partei, dessen Auffassung vom Gutachter nicht bestätigt wird, bei teilweiser Bestätigung nach dem Verhältnis des Obsiegens.
Wird das Gerät in einem reparaturbedürftigen Zustand zurückgegeben, sind die Instandsetzungskosten durch den Mieter zu tragen. (ausgenommen Verschleiß)
Ist es dem Mieter unmöglich, das Gerät zurückzugeben, so ist er verpflichtet, als Schadensersatz den Betrag zu leisten, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Gerät am Ort der vereinbarten Rücklieferung und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung zu beschaffen.
Für verschmutzt zurückgegebene Geräte werden dem Mieter Reinigungskosten in Rechnung gestellt.

- Allgemeine Bestimmungen -
Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages zwischen den Mietparteien aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Die Ausbildung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechterhaltung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen in Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einöffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Stralsund oder – nach Wahl des Vermieters- der allgemeine Gerichtsstand des Mieters.